Allgemeine Reinigungsbedingungen
(AGB) der jetIT GmbH
1. Geltung der AGB
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der JetIT GmbH gelten, unabhängig von der Rechtsnatur des
entsprechenden Vertrages, für alle vereinbarten Dienstleistungen der JetIT GmbH, sofern nichts anderes ursprünglich oder
nachträglich schriftlich vereinbart ist.
Diese AGB gelten ab dem 01.02.2023 und bleiben bis auf Widerruf gültig. Die JetIT GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB zu aktualisieren oder zu ändern.
Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftlichkeit.
2. Unwirksame Bestimmungen /Vertragslücken
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Statt einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung möglichst entspricht und mit dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages vereinbar ist. Vertragslücken werden durch solche Bestimmungen geschlossen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages sowie der Ausgewogenheit der vereinbarten Rechte und Pflichten der Vertragspartner am ehesten Entsprechen.
3. Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, der JetIT GmbH, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen in geeigneter Form unaufgefordert und rechtzeitig zukommen zu lassen. Insbesondere stellt er sicher, dass die JetIT GmbH, über die an den einzelnen Standorten geltenden internen Regelungen informiert ist (insbesondere spezifische Sicherheitsvorschriften). Das zur Ausführung der Leistungen notwendige Wasser sowie den Strom stellt der Kunde der JetIT GmbH unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde gewährleistet die Zutrittsberechtigung und stellt die für die Leistungserbringung notwendigen Räume unentgeltlich zur Verfügung. Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, mit dem Reinigungspersonal der JetIT GmbH ein direktes Arbeitsverhältnis einzugehen.
4. Pflichten der JetIT GmbH
Die JetIT GmbH erbringt die Leistungen mit gebotener Sorgfalt und Fachwissen. Die JetIT GmbH stellt das für die Leistungserbringung erforderliche qualifizierte Personal zur Verfügung. Sie führt das Personal entsprechend in die Aufgabe ein und sorgt für aktuelle Ausbildungen. Die JetIT GmbH verpflichtet sich, die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen,
Arbeitsbedingungen und die behördlichen Vorschriften einzuhalten. Die JetIT GmbH stellt zudem sicher, dass alle Sozialleistungen (AHV, IV, EO, ALV usw.), Quellensteuern und andere Entschädigungsleistungen gesetzeskonform abgerechnet und bezahlt werden. Die JetIT GmbH verpflichtet sich, ihr Reinigungspersonal der Schweigepflicht zu unterstellen. Sie untersagt seinem Personal jegliche Einsichtnahme in irgendwelche Akten des Kunden.
5. Einsatz von Subunternehmern
Die JetIT GmbH ist berechtigt, für die Erbringung der vereinbarten Leistungen Subunternehmer beizuziehen. Die JetIT GmbH informiert den Kunden über den Beizug von Subunternehmern. Die JetIT GmbH haftet für die Handlungen und Unterlassungen der Subunternehmer wie für die eigenen Mitarbeitenden.
6. Vergütung/Preisanpassung
Vergütung
Die Preise werden in einer separaten Vereinbarung festgelegt. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, exklusive Mehrwertsteuer.
Preisanpassung
Die Preisanpassung basiert zu 80% auf der Entwicklung der aktuellen Lohn- und Lohnnebenkosten und zu 20% auf dem Landesindex der Konsumentenpreise. Ändern sich die Kostengrundlagen nach Ablauf von 12 Monaten oder per Ende Kalenderjahr, so ist die JetIT GmbH berechtigt, die Preise nach dem folgenden Schlüssel anzupassen:
- prozentuale Änderung des Landesindex der Konsumenten preise der vergangenen 12 Monate x 0,2.
Die neuen Preise treten in der Regel nach vorgängiger schriftlicher Mitteilung per 1. Januar in Kraft.
Eventuelle Erhöhungen gesetzlicher Abgaben können jederzeit, ab Datum der Inkraftsetzung, überwälzt werden.
Mahngebühren
Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Mahngebühren erhoben. Die erste Mahnung ist kostenfrei. Für jede weitere Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von
CHF 75.- erhoben.
7. Änderungen der Leistungen/Zusatzarbeiten
Die berechnete Vergütung basiert auf dem vereinbarten Leistungsumfang. Änderungen der Leistungen, die vom Kunden angeordnet werden oder sich vom Arbeitsablauf heraufdrängen bzw. sich durch geänderte gesetzliche Vorschriften ergeben, haben eine Vertragsänderung und eine entsprechende Preisanpassung zur Folge. Eine Verminderung der Leistungen, die eine Reduktion der Anzahl Mitarbeitenden der JetIT GmbH zur Folge hat, kann erst nach Ablauf der entsprechenden 3-monatigen Kündigungsfrist beachtet werden.
Wird kein Pauschalpreis vereinbart, so berechnet sich der Preis nach Aufwand. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so ist darin die vertragliche Hauptleistung des Unternehmens nach Art. 4 eingeschlossen. Nicht eingeschlossen und separat zu vergüten sind alle weiteren Leistungen wie insbesondere (aber nicht
abschliessend):
a) Jegliche Zusatzarbeiten in und um die Immobilie
b) Gartenarbeiten
c) Fenster-, Dachfenster-, und Wintergartenreinigungsarbeiten
d) Spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Entsorgung
e) Umplatzierung von Gegenständen ab 35 kg Eigengewicht.
8. Rücktritt des Auftraggebers
8.1
Nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die JetIT GmbH ist eine Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber mit Kosten verbunden.
Der Auftraggeber hat das Recht, eine in Ausführung begriffenen Dienstleistung unterminieren, gegen vollständige Abgeltung aller dadurch verursachten Mehraufwendungen.
8.2
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.
Der Zeitpunkt des Eingangs der Stornierungsnachricht wird als maßgeblich für die Berechnung der Stornierungskosten herangezogen.
8.3
a) Stornierungen bis zu 14 Kalendertagen vor dem Auftrag sind kostenfrei;
b) bei Rücktritt innerhalb der letzten 14 Kalendertagen vor der geplanten Dienstleistung sind 30 %;
c) bei einem Rücktritt innerhalb von 48 Stunden 80% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes geschuldet.
d) bei Rücktritt am Tag der Ausführung des Auftrages 100% des im Auftrag gestellten Betrages eines pauschalierten Schadenersatzes geschuldet.
Beweist der Auftragnehmer einen größeren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen.
9. Gewährleistung
Mängel an den durch die JetIT GmbH ausgeführten Reinigungsarbeiten müssen bis 24 Stunden nach Leistungserbringung schriftlich gerügt werden. Vorbehalten bleiben versteckte Mängel. Als Mangel gelten Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Leistung. Mangelhaft ausgeführte Leistungen werden durch die JetIT GmbH kostenlos in angemessener Frist nachgebessert.
JetIT GmbH übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden an der Fassade und im Unterdach, die im Zusammenhang mit auf dem Dach ausgeführten Hochdruck- und/oder Niederdruckreinigungen entstehen. Der Kunde akzeptiert, dass solche Schäden, die während des Reinigungsprozesses auftreten können, nicht der Verantwortung der JetIT GmbH unterliegen."
10. Haftung
Für direkte Schäden, die die JetIT GmbH durch Fahrlässigkeit verursacht hat, haftet die JetIT GmbH bis zum Betrag der erbrachten Leistung pro Jahr, höchstens jedoch bis zum Betrag von CHF 5‘000‘000.- pro Jahr.
Die JetIT GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf die vom Kunden zwingend vorgeschriebene Reinigungsmethode zurückzuführen sind.
1. Reinigungsauftrag:
10.1 Haftung für bereits vorhandene Schäden:
Gemäß Art. 100 des Obligationenrechts (OR) haftet die JetIT GmbH nicht für Schäden, die vor dem Reinigungsauftrag an den gereinigten Objekten bereits vorhanden waren;
10.2 Haftung bei Abnutzung und Alterung:
Die Haftung wird ebenfalls ausgeschlossen (weg bedungen), wenn die Schäden an den Reinigungsobjekten auf die normale Abnutzung durch den Kunden oder auf den Alterungsprozess vor dem Reinigungsauftrag zurückzuführen sind;
10.3 Haftung für poröse, instabile und stark verbrauchte Reinigungsobjekte:
Die JetIT GmbH übernimmt keine Haftung für Reinigungsobjekte, die bereits porös, instabil oder stark verbraucht sind.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei der Reinigung darauf zu achten ist, dass sämtliche Oberflächen und Bauteile, wie Dächer, Fassaden, Bodenbeläge, Fensterscheiben und -rahmen, Türen usw.) sauber und frei von Rückständen aller Art übergeben werden müssen.
Falls Verschmutzungen wie Farb- und Leimrückstände oder Ähnliches vorhanden sind, müssen diese vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber gemeldet werden.
Des Weiteren sollten Kratzer und andere Beschädigungen an den zu reinigenden Oberflächen wie Beläge und Gläser vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber gemeldet werden, und es ist wichtig, den Schadensverursacher festzustellen.
2. Baureinigungsauftrag:
10.4 Haftung für bereits vorhandene Schäden:
Gemäß Art. 100 des Obligationenrechts (OR) haftet die JetIT GmbH nicht für Schäden, die vor dem Baureinigungsauftrag an den gereinigten Objekten bereits vorhanden waren.
10.5 Haftung für Schäden durch Handwerker oder Bauprozesse:
Die Haftung wird ebenfalls ausgeschlossen (Reinigungsobjekten, die die Schädigung durch Handwerker oder durch Bauprozess bereits vor dem Reinigungsauftrag erlitten haben (weg bedungen), wenn die Reinigungsobjekte bereits Schäden aufgrund von Handwerkerarbeiten oder Bauprozessen vor dem Reinigungsauftrag erlitten haben.
10.6 Haftung für poröse, instabile und stark verbrauchte Reinigungsobjekte:
Die JetIT GmbH übernimmt keine Haftung für Reinigungsobjekte, die bereits porös, instabil oder stark verbraucht sind.
Es wird auch betont, dass bei der Reinigung darauf zu achten ist, dass sämtliche Oberflächen und Bauteile (wie Einbauschränke, Küche, Bodenbeläge, Fensterscheiben und -rahmen, Türen usw.) sauber und frei von Rückständen aller Art übergeben werden müssen. Falls Verschmutzungen wie Farb- und Leimrückstände oder Ähnliches vorhanden sind, müssen diese vor Arbeitsbeginn der Bauleitung gemeldet werden.
Des Weiteren sollten Kratzer und andere Beschädigungen an den zu reinigenden Bauteilen und Oberflächen wie Beläge und Gläser vor Arbeitsbeginn der Bauleitung gemeldet werden, und es ist wichtig, den Schadensverursacher festzustellen.
Bei Verlust von anvertrauten Schlüsseln haftet die JetIT GmbH für die Kosten der Ersatzbeschaffung der Schlüssel. Eine weitergehende Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Auf besonders sensitive Schlüssel (z. B. Generalschlüssel etc.) hat der Kunde die JetIT GmbH bei Übergabe schriftlich hinzuweisen.
Schadenersatzansprüche müssen der JetIT GmbH unverzüglich bei der Abgabe der Dienstleistung oder mit der Absprache der JetIT GmbH schriftlich mitgeteilt werden, spätestens 24 Stunden nach Eintritt des schädigenden Ereignisses.
11. Annahmeverzug
Der Kunde haftet gegenüber der JetIT GmbH für den Schaden, den er ihr dadurch zufügt, dass er vertraglich vereinbarte eigene Leistungen als Voraussetzung einer Dienstleistung JetIT GmbH nicht termingerecht erbringt oder wenn er der JetIT GmbH für die Erbringung einer Dienstleistung notwendigen Zutritt nicht gewährt.
12. Objektübernahme
Der JetIT GmbH wird eine Frist von 1 Monat nach Objektübernahme gewährt, um das Objekt auf allfällige zum Zeitpunkt der Übernahme bereits bestehende Mängel zu überprüfen. Solche Mängel werden durch die JetIT GmbH schriftlich angezeigt.
13. Mängelrüge
Der Auftraggeber hat die Dienstleistung zu prüfen. Reklamationen wegen Beschädigung sind sofort bei Abgabe der anzubringen und überdies dem Auftragnehmer innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu bestätigen. Äußerlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Auftragnehmer innerhalb von 24 Stunden nach deren Entdeckung, spätestens jedoch 1 Tag nach Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
14. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt berechtigen die JetIT GmbH, die Erbringung ihrer Leistungen so lange hinauszuschieben, wie das Ereignis andauert. Solche Terminverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zum Widerruf oder zur Kündigung des Vertrages und begründen keinen Schadenersatzanspruch. Unter den Begriff höhere Gewalt fallen alle Umstände, die weder die JetIT GmbH noch der Kunde zu vertreten haben und durch die der JetIT GmbH die Erbringung der Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. Streik, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen.
15. Gerichtstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung von strittigen Ansprüchen für die nicht dem üblichen Gebrauch bzw. nicht den persönlichen oder familiären Bedürfnissen dienenden Dienstleistungen sind die Gerichte am Sitz der JetIT GmbH zuständig. Es gilt schweizerisches Recht.
Es gilt schweizerisches Recht.